Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.540 CH-BS

§ 7 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

1. Die Halter gefährlicher Tiere müssen eine Bestandeskontrolle im Sinne von Art. 44 der eidgenössischen Tierschutzverordnung führen, aus welcher das Veterinäramt jederzeit die Herkunft der Tiere sowie allfällige neue Standorte der Tiere entnehmen kann.

← § 6 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere Kanton Basel-Stadt 365.540 § 8 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →