365.540
CH-BS
§ 7 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
§ 7 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
1. Die Halter gefährlicher Tiere müssen eine Bestandeskontrolle im Sinne von Art. 44 der eidgenössischen Tierschutzverordnung führen, aus welcher das Veterinäramt jederzeit die Herkunft der Tiere sowie allfällige neue Standorte der Tiere entnehmen kann.