365.540
CH-BS
§ 6 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
§ 6 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
1. Bewilligungen werden nicht erteilt an
a) Jugendliche unter 18 Jahren;
b) Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher Tiere sich selbst oder Dritte gefährden könnten.