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365.540 CH-BS

§ 6 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

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§ 6 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

1. Bewilligungen werden nicht erteilt an

a) Jugendliche unter 18 Jahren;

b) Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher Tiere sich selbst oder Dritte gefährden könnten.

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