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365.540 CH-BS

§ 5 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

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§ 5 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

1. Bewilligungen zum Halten gefährlicher Tiere werden befristet. Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, einen allfälligen Standortwechsel der gefährlichen Tiere unverzüglich dem Veterinäramt mitzuteilen.

2. Werden gefährliche Tiere verkauft, unentgeltlich abgegeben oder verstellt, so hat der Bewilligungsinhaber das Veterinäramt mit Angabe des neuen Standortes unverzüglich zu benachrichtigen.

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