365.540
CH-BS
§ 3 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
§ 3 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
1. Gefährliche Tiere sind derart in Gehegen und Behausungen bzw. Räumen zu verwahren, dass keine Gefahr des Ausbrechens besteht und sie auch nicht durch Unbefugte befreit werden können; auch unbeteiligte Dritte dürfen durch solche Tiere nicht gefährdet werden. Gehege müssen abschliessbar sein und den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung entsprechen. Ausnahmen werden vom Veterinäramt erteilt und in der Bewilligung festgehalten.
2. Das Laufenlassen gefährlicher Tiere in Freiheit, auch unter Kontrolle, ist verboten.