365.540
CH-BS
§ 2 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
§ 2 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
1. Das Halten gefährlicher Tiere und der gewerbsmässige Handel mit gefährlichen Tieren ist bewilligungspflichtig (§ 87 des Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978, § 6 Abs. 1 der kantonalen Tierschutzverordnung vom 22. Dezember 1981). Das Veterinäramt erteilt die Bewilligung nach vorgängiger Prüfung der Sicherheitsaspekte durch die Kantonspolizei.
2. Gesuche für die Haltung gefährlicher Tiere sind unter Angabe der Tierart, der Anzahl und des Standortes der Tiere sowie des Versicherungsnachweises an das Veterinäramt zu richten.