365.540
CH-BS
§ 12 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
§ 12 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
1. Das Polizei- und Militärdepartement hat diesem Reglement gemäss § 1 Abs. 4 der Tierschutzverordnung Zustimmung erteilt.