Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.540 CH-BS

§ 12 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

1. Das Polizei- und Militärdepartement hat diesem Reglement gemäss § 1 Abs. 4 der Tierschutzverordnung Zustimmung erteilt.

← § 11 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere Kanton Basel-Stadt 365.540 § 13 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →