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365.540 CH-BS

§ 11 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

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§ 11 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements ergreift das Veterinäramt die geeigneten Massnahmen; eine Verzeigung an das Polizeigericht bleibt vorbehalten.

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