365.540
CH-BS
§ 11 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
§ 11 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements ergreift das Veterinäramt die geeigneten Massnahmen; eine Verzeigung an das Polizeigericht bleibt vorbehalten.