365.540
CH-BS
§ 10 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
§ 10 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
1. Das Entweichen gefährlicher Tiere ist unverzüglich der Kantonspolizei zu melden. Diese informiert das Veterinäramt.
2. Bei grober Fahrlässigkeit des Tierhalters kann die Bewilligung sofort entzogen werden.