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365.540 CH-BS

§ 1 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

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§ 1 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

1. Als gefährlich gelten solche Tiere, die für das Leben oder die Gesundheit des Menschen eine ernste Bedrohung darstellen können.

2. Zu den gefährlichen Tieren gehören unter anderen

- Säugetiere: Grosskatzen, Bären, Wölfe, Affen.

- Reptilien: Panzerechsen, Krustenechsen, Warane, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen länger als 3 m werden, ausgenommen Boa constrictor.

- Andere Gifttiere: Skorpione, Spinnen.

3. Die Bestimmungen dieses Reglementes gelten auch für gefährliche Fische, wie Steinfisch, Rotfeuerfisch, Skorpionfisch, Stachelrochen, Piranya, die an öffentlich zugänglichen Orten gehalten werden. Es ist dort dafür zu sorgen, dass Unbefugte nicht in die Aquarien hineingreifen können.

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