365.500
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche
Tierversuche
§ 7 Tierschutzverordnung · Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche
1. Das Kantonale Veterinäramt kontrolliert Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen; die Mitglieder der Tierversuchskommission werden beigezogen.
2. Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet.