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§ 7 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche

Tierversuche
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§ 7 Tierschutzverordnung · Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche

1. Das Kantonale Veterinäramt kontrolliert Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen; die Mitglieder der Tierversuchskommission werden beigezogen.

2. Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet.

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