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CH-BS
§ 6 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Bewilligungsverfahren für Tierversuche
Tierversuche
§ 6 Tierschutzverordnung · Bewilligungsverfahren für Tierversuche
1. Das Kantonale Veterinäramt prüft eingegangene Gesuche auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls ergänzende Informationen ein.
2. Es unterbreitet Gesuche für belastende Tierversuche der Tierversuchskommission.
3. Bewilligungen werden vom Kantonalen Veterinäramt in der Regel innerhalb von drei Monaten erteilt.