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§ 4 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Kantonspolizei

Organisation
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§ 4 Tierschutzverordnung · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei leistet dem Kantonalen Veterinäramt die nötige Amts- und Vollzugshilfe.

2. Sie ist neben dem Kantonalen Veterinäramt zuständig für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung.

3. ...

4. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und dem Kantonalen Veterinäramt werden in einer Vereinbarung geregelt.

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