365.500
CH-BS
§ 1 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Gesundheitsdepartement
Organisation
§ 1 Tierschutzverordnung · Gesundheitsdepartement
1. Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2. Es erlässt ein Reglement über das Halten gefährlicher Tiere in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement hinsichtlich der Sicherheitsaspekte.