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§ 6 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt (Veterinärvereinbarung) - Rechtsschutz

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§ 6 Veterinärvereinbarung · Rechtsschutz

1. Die Beurteilung von Beschwerden, die sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäss § 1 Abs. 1 ergeben, erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt.

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