365.300
CH-BS
§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt (Veterinärvereinbarung) - Beizug von Organisationen oder Firmen
§ 4 Veterinärvereinbarung · Beizug von Organisationen oder Firmen
1. Das VJF kann für seine Kontrollen mittels Leistungsvereinbarung geeignete Organisationen oder Firmen beiziehen. Es organisiert, koordiniert und beaufsichtigt deren Tätigkeiten.