Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.300 CH-BS

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt (Veterinärvereinbarung) - Durchführung von Kontrollen

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen des Kantons Basel-Landschaft (VJF) ist auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt, die den Kontrollen gemäss der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) vom 14. November 2007 unterstehen, zuständig für folgende Aufgaben

a) Durchführung der amtstierärztlichen Kontrollen;

b) Kontrolle der Hygiene bei der Primär- und der Milchproduktion;

c) Kontrolle der Tierhaltung gemäss Art. 213 TSchV.

2. Die Kontrollen richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Tierseuchen-, Landwirtschafts-, Tierschutz-, Heilmittel- und Lebensmittelgesetzgebung.

3. Das VJF teilt die Ergebnisse der Kontrollen dem Veterinäramt Basel-Stadt mit. Dieses ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen.

1. Das VJF erbringt namentlich folgende Leistungen

a) Durchführung der Kontrollen inklusive Erstellung eines Protokolls;

b) Erstellung von Kontrollberichten inklusive Mängellisten und Klassierung der Mängel;

c) Vorlage von Massnahmenvorschlägen.

2. Es teilt dem Veterinäramt Basel-Stadt die zu kontrollierenden Betriebe mit. Dieses hat das Recht, an den Kontrollen teilzunehmen.

1. Das VJF kann für seine Kontrollen mittels Leistungsvereinbarung geeignete Organisationen oder Firmen beiziehen. Es organisiert, koordiniert und beaufsichtigt deren Tätigkeiten.

1. Das VJF wird für seine Aufwendungen gemäss § 5 der basellandschaftlichen Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes vom 22. Mai 2007 entschädigt. Darin eingerechnet werden Vorbereitungsarbeiten, Reisezeit, Kontrolle und Nachbearbeitung. Die Kilometerentschädigung für ein benütztes Motorfahrzeug richtet sich nach der basellandschaftlichen Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999. Auslagen für Kontrollunterlagen (Checklisten) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

1. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →