Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt (Veterinärvereinbarung) - Durchführung von Kontrollen
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen des Kantons Basel-Landschaft (VJF) ist auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt, die den Kontrollen gemäss der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) vom 14. November 2007 unterstehen, zuständig für folgende Aufgaben
a) Durchführung der amtstierärztlichen Kontrollen;
b) Kontrolle der Hygiene bei der Primär- und der Milchproduktion;
c) Kontrolle der Tierhaltung gemäss Art. 213 TSchV.
2. Die Kontrollen richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Tierseuchen-, Landwirtschafts-, Tierschutz-, Heilmittel- und Lebensmittelgesetzgebung.
3. Das VJF teilt die Ergebnisse der Kontrollen dem Veterinäramt Basel-Stadt mit. Dieses ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen.
1. Das VJF erbringt namentlich folgende Leistungen
a) Durchführung der Kontrollen inklusive Erstellung eines Protokolls;
b) Erstellung von Kontrollberichten inklusive Mängellisten und Klassierung der Mängel;
c) Vorlage von Massnahmenvorschlägen.
2. Es teilt dem Veterinäramt Basel-Stadt die zu kontrollierenden Betriebe mit. Dieses hat das Recht, an den Kontrollen teilzunehmen.
1. Das Veterinäramt Basel-Stadt stellt dem VJF die für die Kontrollen erforderlichen Betriebslisten und Informationen zur Verfügung.
1. Das VJF kann für seine Kontrollen mittels Leistungsvereinbarung geeignete Organisationen oder Firmen beiziehen. Es organisiert, koordiniert und beaufsichtigt deren Tätigkeiten.
1. Das VJF wird für seine Aufwendungen gemäss § 5 der basellandschaftlichen Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes vom 22. Mai 2007 entschädigt. Darin eingerechnet werden Vorbereitungsarbeiten, Reisezeit, Kontrolle und Nachbearbeitung. Die Kilometerentschädigung für ein benütztes Motorfahrzeug richtet sich nach der basellandschaftlichen Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999. Auslagen für Kontrollunterlagen (Checklisten) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
1. Die Beurteilung von Beschwerden, die sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäss § 1 Abs. 1 ergeben, erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt.
1. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.
1. Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.