Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.110 CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Registrierung der Hunde

Kennzeichnung und Registrierung der Hunde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Hundeverordnung · Registrierung der Hunde

1. Die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten sind von den Tierärztinnen und Tierärzten der vom Wohnsitzkanton der Tierhalterin oder des Tierhalters bestimmten Registrierungsstelle innert 10 Tagen zu melden.

2. Die Erstregistrierung bei der Registrierungsstelle muss von Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen werden. Eine Erstregistrierung hat zu erfolgen, falls ein Hund

- noch nicht gekennzeichnet ist

- gekennzeichnet ist, aber aus dem Ausland stammt

- gekennzeichnet ist, die Kennzeichnung aber nicht der Anforderung von § 6 Abs. 1 hievor entspricht.

3. Der Betreiber der Registrierungsstelle ist verpflichtet, den kantonalen Veterinärämtern Einsicht in die Daten zu gewähren. Daten von Hunden, die den Kanton verlassen haben, dürfen nicht gelöscht werden.

4. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlässt die bei der Registrierung der Hunde zu beachtenden seuchenpolizeilichen Vorschriften.

← § 7 Hundeverordnung Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Organisation § 9 Hundeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →