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365.110 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Registrierungsstelle

Kennzeichnung und Registrierung der Hunde
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§ 7 Hundeverordnung · Registrierungsstelle

1. Das Veterinäramt kann eine externe Stelle als Registrierungsstelle bezeichnen. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt regelt die Zusammenarbeit.

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