§ 6 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Kennzeichnung mit Mikrochip
§ 6 Hundeverordnung · Kennzeichnung mit Mikrochip
1. Alle im Kanton gehaltenen Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein; dieser muss den Bestimmungen der eidg. Tierseuchenverordnung entsprechen und einen individuellen Zahlencode enthalten.
2. Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch die Tierhalterin oder den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
3. Die Kennzeichnung muss von Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen werden. Diese müssen über ein Lesegerät verfügen.
4. Anlässlich der Kennzeichnung mittels eines Mikrochips werden folgende Daten über den Hund erhoben
a) Name;
b) Geschlecht;
c) Geburtsdatum;
d) Rasse oder Rassetyp;
e) Abstammung des Hundes (Mikrochip- oder Tätowierungsnummern der Eltern);
f) Fellfarbe;
g) Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters, wo der Hund geboren wurde, und der Tierhalterin oder des Tierhalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung. Als Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen Personen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie Firmen eingetragen werden;
h) Name der kennzeichnenden Tierärztin oder des kennzeichnenden Tierarztes;
i) Datum der Kennzeichnung.
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