365.110
CH-BS
§ 5c Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Ausnahmen
Hundehalterausbildung
§ 5c Hundeverordnung · Ausnahmen
1. Die Ausbildungspflicht gilt nicht für Halterinnen und Halter von
a) Diensthunden der Armee, der Polizei oder des Grenzwachtkorps;
b) Blindenführhunden und Behindertenhunden;
c) Rettungshunden.
2. Das Veterinäramt kann Halterinnen und Halter bestimmter Hunde in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin von der Ausbildungspflicht befreien.