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365.110 CH-BS

§ 5c Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Ausnahmen

Hundehalterausbildung
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§ 5c Hundeverordnung · Ausnahmen

1. Die Ausbildungspflicht gilt nicht für Halterinnen und Halter von

a) Diensthunden der Armee, der Polizei oder des Grenzwachtkorps;

b) Blindenführhunden und Behindertenhunden;

c) Rettungshunden.

2. Das Veterinäramt kann Halterinnen und Halter bestimmter Hunde in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin von der Ausbildungspflicht befreien.

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