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365.110 CH-BS

§ 5b Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Bescheinigung

Hundehalterausbildung
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§ 5b Hundeverordnung · Bescheinigung

1. Die Halterinnen und Halter haben dem Veterinäramt innerhalb eines Jahres nach Erwerb des Hundes eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an einer anerkannten Hundehalterausbildung einzureichen.

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