365.110
CH-BS
§ 5b Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Bescheinigung
Hundehalterausbildung
§ 5b Hundeverordnung · Bescheinigung
1. Die Halterinnen und Halter haben dem Veterinäramt innerhalb eines Jahres nach Erwerb des Hundes eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an einer anerkannten Hundehalterausbildung einzureichen.