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§ 5a Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Art und Umfang

Hundehalterausbildung
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§ 5a Hundeverordnung · Art und Umfang

1. Das Veterinäramt entscheidet über die Anerkennung von Hundehalterausbildungen. Diese müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen

a) Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind vom Verband Kynologie Ausbildungen Schweiz (VKAS) als Ausbilderinnen und Ausbilder für das Nationale Hundehalter Brevet (NHB) anerkannt.

b) Die Halterinnen und Halter erlangen Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen und die praktische Fähigkeit, ihren Hund in Alltagssituationen sicher und kontrolliert zu führen.

c) Das Mindestalter der Hunde zu Beginn der Ausbildung beträgt vier Monate.

d) Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt acht Lektionen.

e) Die Halterinnen und Halter erhalten nach dem Besuch der Ausbildung eine Bescheinigung über ihre Teilnahme.

2. Das Veterinäramt erlässt fachliche Ausführungsvorschriften zum Inhalt der Hundehalterausbildungen. Es publiziert diese sowie eine Liste mit den anerkannten Ausbildungen auf seiner Website.

3. Das Veterinäramt hat die Qualität der Hundehalterausbildungen regelmässig zu überprüfen; es kann hierfür Kontrollen durchführen und von den Ausbilderinnen und Ausbildern die erforderlichen Unterlagen einverlangen. Es kann Hundehalterausbildungen die Anerkennung entziehen, wenn die Mindestvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

4. Das Veterinäramt kann Dritte mit der Anerkennung und Überprüfung der Hundehalterausbildungen beauftragen.

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