365.110
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Leinenzwang
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Hundeverordnung · Leinenzwang
1. Ein genereller Leinenzwang besteht nicht.
2. In jedem Fall müssen Hunde an der kurzen Leine geführt werden
- von 22.00 bis 06.00 Uhr,
- in Gastwirtschaftsbetrieben inklusive Gartenwirtschaften und Boulevard-Restaurants,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- auf stark frequentierten Strassen und Plätzen,
- auf Märkten,
- Hündinnen während ihrer Läufigkeit.