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365.110 CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Leinenzwang

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Hundeverordnung · Leinenzwang

1. Ein genereller Leinenzwang besteht nicht.

2. In jedem Fall müssen Hunde an der kurzen Leine geführt werden

- von 22.00 bis 06.00 Uhr,

- in Gastwirtschaftsbetrieben inklusive Gartenwirtschaften und Boulevard-Restaurants,

- in öffentlichen Verkehrsmitteln,

- auf stark frequentierten Strassen und Plätzen,

- auf Märkten,

- Hündinnen während ihrer Läufigkeit.

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