§ 4 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Zutritts- und Badeverbote
§ 4 Hundeverordnung · Zutritts- und Badeverbote
1. Es ist verboten, Hunde mitzunehmen
- in Lebensmittelgeschäfte (ausgenommen sind Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten),
- auf Kinderspielplätze,
- auf Friedhöfe,
- auf offizielle Badeplätze und in öffentliche Schwimmbäder.
2. Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden und/oder zu säubern oder sie darin baden zu lassen.
3. Über die Zulassung von Hunden in Kirchen, Spitälern, öffentlichen Gebäuden usw. entscheiden die für die entsprechenden Einrichtungen zuständigen Verantwortungsträger.
4. Das Veterinäramt kann im Einvernehmen mit der Kantonspolizei und der Stadtgärtnerei sowie, im Falle der Gemeinden Bettingen und Riehen mit dem betreffenden Gemeinderat, weitere Orte bestimmen, die von Hunden überhaupt nicht betreten werden dürfen oder an denen Hunde an der kurzen Leine zu führen sind. Diese Orte sind mit Verbots- bzw. Hinweistafeln zu kennzeichnen und im Kantonsblatt zu publizieren. Sie werden ebenfalls auf der Internetseite des Veterinäramtes publiziert.