Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.110 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Zutritts- und Badeverbote

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Hundeverordnung · Zutritts- und Badeverbote

1. Es ist verboten, Hunde mitzunehmen

- in Lebensmittelgeschäfte (ausgenommen sind Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten),

- auf Kinderspielplätze,

- auf Friedhöfe,

- auf offizielle Badeplätze und in öffentliche Schwimmbäder.

2. Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden und/oder zu säubern oder sie darin baden zu lassen.

3. Über die Zulassung von Hunden in Kirchen, Spitälern, öffentlichen Gebäuden usw. entscheiden die für die entsprechenden Einrichtungen zuständigen Verantwortungsträger.

4. Das Veterinäramt kann im Einvernehmen mit der Kantonspolizei und der Stadtgärtnerei sowie, im Falle der Gemeinden Bettingen und Riehen mit dem betreffenden Gemeinderat, weitere Orte bestimmen, die von Hunden überhaupt nicht betreten werden dürfen oder an denen Hunde an der kurzen Leine zu führen sind. Diese Orte sind mit Verbots- bzw. Hinweistafeln zu kennzeichnen und im Kantonsblatt zu publizieren. Sie werden ebenfalls auf der Internetseite des Veterinäramtes publiziert.

← § 3 Hundeverordnung Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Organisation § 5 Hundeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →