Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.110 CH-BS

§ 32 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Übergangsbestimmung

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Hundeverordnung · Übergangsbestimmung

1. Bisher erteilte Bewilligungen zur Haltung potentiell gefährlicher Hunde sowie bisher erteilte andere Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.

2. § 10 Abs. 1 lit. f des Hundegesetzes und § 22 Abs. 3 hievor gelten nicht für Hundehaltungen, die bereits beim Wirksamwerden dieser Verordnung bestanden haben, für Hundehaltungen von Personen, die in den Kanton Basel-Stadt zuziehen, falls die Hunde bereits am Herkunftsort nachweislich auf dieselbe Hundehalterin oder auf denselben Hundehalter registriert waren sowie für Hundehaltungen, die durch Zusammenlegung zweier Haushalte entstehen, falls die Hunde bereits zuvor auf dieselbe Hundehalterin oder auf denselben Hundehalter registriert waren.

3. Reduktionen auf Kursbesuche gemäss § 11 Abs. 4 hievor werden nur gewährt, wenn der Kurs nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung begonnen worden ist.

← § 30 Hundeverordnung Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Organisation § 33 Hundeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →