365.110
CH-BS
§ 30 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Gebühren
Verschiedene Bestimmungen
§ 30 Hundeverordnung · Gebühren
1. Das Veterinäramt erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Diese werden in einer separaten Verordnung geregelt.