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365.110 CH-BS

§ 30 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Gebühren

Verschiedene Bestimmungen
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§ 30 Hundeverordnung · Gebühren

1. Das Veterinäramt erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Diese werden in einer separaten Verordnung geregelt.

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