365.110
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Beseitigung des Hundekotes
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Hundeverordnung · Beseitigung des Hundekotes
1. Wer Hunde ausführt, ist zur Beseitigung des Kots dieser Hunde auf öffentlichem Grund und Boden sowie auf landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen verpflichtet. Der Hundekot muss aufgenommen und in öffentlichen oder privaten Abfallbehältern entsorgt werden.
2. Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Personen, die dazu wegen körperlicher Behinderungen nicht in der Lage sind.