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365.110 CH-BS

§ 29 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Ergänzende Erlasse

Verschiedene Bestimmungen
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§ 29 Hundeverordnung · Ergänzende Erlasse

1. Das Gesundheitsdepartement erlässt die notwendigen ergänzenden Erlasse.

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