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365.110 CH-BS

§ 28 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Rechtliches Gehör

Verschiedene Bestimmungen
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§ 28 Hundeverordnung · Rechtliches Gehör

1. Das rechtliche Gehör und das Rekursverfahren nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 sind gewährleistet.

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