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§ 27 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Amtliche Verfügungen auswärtiger Amtsstellen und des Veterinäramtes

Verschiedene Bestimmungen
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§ 27 Hundeverordnung · Amtliche Verfügungen auswärtiger Amtsstellen und des Veterinäramtes

1. Verfügungen ausserkantonaler oder ausländischer Amtsstellen betreffend Einschränkungen bei der Anschaffung, der Haltung oder dem Ausführen von Hunden, von denen das Veterinäramt Kenntnis erhält, können mittels einer einfachen Bestätigung des Veterinäramtes auch für den Kanton Basel-Stadt als gültig erklärt werden.

2. Das Veterinäramt hat das Recht, getroffene Verfügungen Amtsstellen anderer Kantone zur Kenntnis zu bringen.

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