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365.110 CH-BS

§ 24 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Meldungen von Biss- und anderen Verletzungen und aggressivem Verhalten

Verschiedene Bestimmungen
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§ 24 Hundeverordnung · Meldungen von Biss- und anderen Verletzungen und aggressivem Verhalten

1. Meldungen gemäss § 20 Abs. 1 des Hundegesetzes über durch Hunde verursachte Verletzungen von Mensch oder Tier oder von ausgeprägtem Aggressionsverhalten sind mittels einem offiziellen kantonalen Meldeformular unverzüglich, spätestens aber innert 10 Tagen dem Veterinäramt zu erstatten.

2. Meldungen an das Veterinäramt von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung sind jederzeit möglich. Sie müssen schriftlich erfolgen.

3. Anonymen Meldungen wird nicht nachgegangen. Ebenso erhalten verleumderische Meldungen keinen behördlichen Schutz.

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