365.110
CH-BS
§ 23 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Ausführen von Hunden
Verschiedene Bestimmungen
§ 23 Hundeverordnung · Ausführen von Hunden
1. Von einer einzelnen Person dürfen neben einem potentiell gefährlichen Hund gleichzeitig keine weiteren Hunde ausgeführt werden.
2. Ausnahmen können vom Veterinäramt bewilligt werden, wenn aufgrund genügender Professionalität und kynologischer Fachkenntnisse die Sicherheit von Mensch und Tier nicht gefährdet ist.