365.110
CH-BS
§ 22 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Haltung mehrerer Hunde
Verschiedene Bestimmungen
§ 22 Hundeverordnung · Haltung mehrerer Hunde
1. Die Bewilligung zur Haltung von mehr als zwei Hunden gemäss § 7 des Hundegesetzes und/oder zum gewerbsmässigen Züchten wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) der in der Tierschutzgesetzgebung verlangte Platz steht zur Verfügung und die notwendige Betreuung ist gesichert;
b) es liegen keine begründeten Einwendungen gegen die Haltung von mehr als zwei Hunden von dritter Seite vor.
2. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die gemäss Abs. 1 hievor erteilte Bewilligung jederzeit zurückgezogen werden.
3. In einem Haushalt, in dem bereits ein potentiell gefährlicher Hund gehalten wird, darf kein weiterer Hund im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden.