365.110
CH-BS
§ 21 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Änderungen in den persönlichen Verhältnissen
Potentiell gefährliche Hunde
§ 21 Hundeverordnung · Änderungen in den persönlichen Verhältnissen
1. Stellt das Veterinäramt Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Halterin oder des Halters eines als potentiell gefährlich eingestuften Hundes fest oder werden ihm solche verlässlich gemeldet, kann es nach den Vorschriften des Hundegesetzes und dieser Verordnung die Bewilligung in Wiedererwägung ziehen.