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365.110 CH-BS

§ 20 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Bewilligungsverweigerung und Bewilligungsentzug / Massnahmen

Potentiell gefährliche Hunde
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§ 20 Hundeverordnung · Bewilligungsverweigerung und Bewilligungsentzug / Massnahmen

1. Die Bewilligung wird verweigert, wenn ein Grund gemäss §§ 10 und 11 des Hundegesetzes gegeben ist, welcher gegen die Erteilung einer Bewilligung spricht, bzw. eine oder mehrere der aufgeführten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2. Sie kann entzogen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind und/oder die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen nicht eingehalten werden.

3. Zeigt ein potentiell gefährlicher Hund Verhaltensauffälligkeiten, entscheidet das Veterinäramt über die zu treffenden Massnahmen.

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