365.110
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Pflichten der Hundehaltenden
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Hundeverordnung · Pflichten der Hundehaltenden
1. Halterinnen und Halter von Hunden sind verpflichtet, ihre Hunde stets unter Kontrolle zu halten und sie zu überwachen.
2. Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen verfügbaren Mitteln einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder fremden Sachen Schaden zufügt.
3. Es ist verboten
- Hunde auf Menschen und/oder Tiere zu hetzen,
- Hunde absichtlich zu reizen,
- Hunde unbeaufsichtigt frei herum laufen zu lassen.
4. Jagdgesetzliche Bestimmungen über wildernde Hunde bleiben vorbehalten.