§ 19 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Weitere Auflagen und Bedingungen
§ 19 Hundeverordnung · Weitere Auflagen und Bedingungen
1. Das Veterinäramt kann ohne Vorliegen von besonderen Gründen verlangen, dass ein potentiell gefährlicher Hund im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererhebung oder bei Bedarf dem Amt vorzuführen ist.
2. Würfe mit Welpen, auf welche die Definition von potentiell gefährlichen Hunden gemäss § 8 des Hundegesetzes zutrifft, müssen dem Veterinäramt innerhalb von 10 Tagen seit dem Wurf gemeldet werden.
3. Welpen gemäss Abs. 2 hievor dürfen im Kanton Basel-Stadt nur an Personen abgegeben werden, die über eine Bewilligung zur Haltung von potentiell gefährlichen Hunden gemäss § 9 des Hundegesetzes verfügen oder im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme des Welpen um eine Bewilligung nachgesucht haben und die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.