365.110
CH-BS
§ 18 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Zuzug in den Kanton Basel-Stadt
Potentiell gefährliche Hunde
§ 18 Hundeverordnung · Zuzug in den Kanton Basel-Stadt
1. Wer sich im Kanton mit einem potentiell gefährlichen Hund niederlässt, hat innert 10 Tagen beim Veterinäramt eine Haltebewilligung zu beantragen.
2. Bestand schon eine Bewilligung im Herkunftskanton, kann auf diese Bewilligung abgestellt werden.
3. Werden die Voraussetzungen gemäss § 10 des Hundegesetzes nicht vollumfänglich erfüllt, kann das Veterinäramt eine Bewilligung erteilen, wenn der Hund schon seit längerer Zeit gehalten wird und die Beurteilung des Hundes keine offensichtlichen Anzeichen einer Gefährdung zeigt.