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365.110 CH-BS

§ 17 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Ungetrübter Leumund

Potentiell gefährliche Hunde
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§ 17 Hundeverordnung · Ungetrübter Leumund

1. Dem Bewilligungsgesuch ist ein Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister beizulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Das Veterinäramt ist berechtigt, amtliche Erkundigungen bei der Polizei und anderen Behörden einzuholen.

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