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365.110 CH-BS

§ 16 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Haftpflichtversicherung

Potentiell gefährliche Hunde
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§ 16 Hundeverordnung · Haftpflichtversicherung

1. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 2 Abs. 4 des Hundegesetzes mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken ist mittels einer Kopie der Police oder einer entsprechenden Bestätigung des Haftpflichtversicherers beizubringen.

2. Diese Versicherung hat ausdrücklich die Risiken der Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes sowohl betreffend die Halterin oder den Halter als auch derjenigen Personen, die den Hund tatsächlich beaufsichtigen und ausführen, abzudecken.

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