365.110
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Nichtbezahlen der Hundesteuer
Hundesteuer
§ 13 Hundeverordnung · Nichtbezahlen der Hundesteuer
1. Wer die Hundesteuer nicht rechtzeitig entrichtet, wird vom Veterinäramt gemäss § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren schriftlich gemahnt.
2. Wird nach der dritten Mahnung die Steuer nicht bezahlt, erfolgt die Einleitung eines Strafverfahrens.
3. Wird nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Steuer nicht innert 14 Tagen bezahlt, so kann das Veterinäramt ein Hundehalteverbot gegenüber der Halterin oder dem Halter eines Hundes, für dessen Haltung die Steuern nicht entrichtet wurde, aussprechen. Das Hundehalteverbot entbindet nicht von der Steuerpflicht.