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365.110 CH-BS

§ 12 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Rückerstattung der Hundesteuer

Hundesteuer
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§ 12 Hundeverordnung · Rückerstattung der Hundesteuer

1. Auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters erfolgt bei fristgerechter Abmeldung des Hundes beim Veterinäramt und bei der Registrierungsstelle eine anteilmässige Rückerstattung der Hundesteuer.

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