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365.110 CH-BS

§ 10 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Melde- und Steuerpflicht

Hundesteuer
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§ 10 Hundeverordnung · Melde- und Steuerpflicht

1. Auf dem Kantonsgebiet gehaltene Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen, seitdem sie im Kanton anwesend sind, bei der Hundekontrolle des Veterinäramtes zur Besteuerung angemeldet werden. Angebrochene Monate werden als ganze Monate verrechnet.

2. Hunde, die innerhalb des Kantons an eine andere Halterin oder einen anderen Halter übergehen, sind dem Veterinäramt innert 10 Tagen nach dem Wechsel zur Umregistrierung zu melden.

3. Ebenso sind Hunde, die nicht mehr auf Kantonsgebiet gehalten werden oder gestorben sind, innert 10 Tagen seit dem erfolgten Wegzug oder Tod beim Veterinäramt schriftlich abzumelden.

4. Zum Zwecke der Steuererhebung führt das Veterinäramt ein Register mit den Daten der Hunde und der Hundehalterinnen und Hundehalter. Dieses wird auch der Kantonspolizei zugänglich gemacht.

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