Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.110 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Organisation

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Hundeverordnung · Organisation

1. Mit dem Vollzug des Hundegesetzes ist das Gesundheitsdepartement beauftragt.

2. Der Bereich Gesundheitsschutz, Abteilung Kantonales Veterinäramt, vollzieht als zuständige Stelle die Hundegesetzgebung, übt die Aufsicht über die Hundekontrolle aus und organisiert und führt den Bezug der Hundesteuer durch.

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