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365.100 CH-BS

§ 9 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Bewilligungspflicht

Potentiell gefährliche Hunde
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§ 9 Hundegesetz · Bewilligungspflicht

1. Das Halten eines potentiell gefährlichen Hundes bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle.

2. Die Bewilligung ist vor der Anschaffung des Hundes einzuholen. Dabei wird überprüft, ob die zukünftige Hundehalterin oder der zukünftige Hundehalter alle gemäss § 10 verlangten Voraussetzungen erfüllt, die zur Haltung eines solchen Hundes verlangt werden.

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