365.100
CH-BS
§ 7 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Halten von mehr als zwei Hunden, Bewilligungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Hundegesetz · Halten von mehr als zwei Hunden, Bewilligungspflicht
1. Wer mehr als zwei Hunde im Alter von mehr als 12 Wochen hält oder zu halten gedenkt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle.