365.100
CH-BS
§ 6 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Erlass der Hundesteuer
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Hundegesetz · Erlass der Hundesteuer
1. Keine Steuer muss bezahlt werden für
a) Diensthunde der Polizei, des Grenzwachtkorps und des Militärs;
b) Hunde, die zur Durchführung von bewilligten Tierversuchen gehalten werden;
c) Hunde in Tierheimen, die bei einer neuen Halterin oder einem neuen Halter platziert werden sollen;
d) Hunde, die sich nur vorübergehend und jährlich längstens sechs Wochen im Kantonsgebiet aufhalten und mittels Mikrochip oder mittels Tätowierung markiert sind.
2. Die Steuer kann ganz oder teilweise erlassen werden
a) für Blindenführhunde;
b) aus sozialen Gründen und in Härtefällen.
3. Für den erfolgreichen Besuch eines anerkannten Hunde-Erziehungskurses kann eine einmalige Reduktion der Hundesteuer pro Hund gewährt werden.