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§ 5 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Hundesteuer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Hundegesetz · Hundesteuer

1. Für jeden im Kanton gehaltenen Hund ist eine jährliche Steuer zu entrichten.

2. Die Steuerpflicht wird begründet

a) wenn der Hund ein Alter von drei Monaten erreicht

b) wenn der Hund für länger als sechs Wochen im Kantonsgebiet gehalten werden soll.

3. Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund unverzüglich nach Erreichen des gesetzlichen Mindestalters oder innert 10 Tagen nach dessen Anschaffung respektive nach Zuzug in den Kanton Basel-Stadt bei der zuständigen kantonalen Behörde anzumelden.

4. Die jährliche Steuer für in der Einwohnergemeinde Basel gehaltene Hunde beträgt CHF 160.

5. Die Gemeinden Riehen und Bettingen setzen die Höhe des Steuerbetrages selbst fest.

6. Die für in Riehen und Bettingen gehaltene Hunde erhobene Steuer wird, nach Abzug eines Verwaltungskostenanteils, an die betreffende Gemeinde weitergeleitet.

7. Wird von einer Person oder in einem Haushalt oder in einem Betrieb mehr als ein Hund gehalten, so ist für den zweiten und jeden weiteren Hund die doppelte Steuer zu entrichten.

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