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365.100 CH-BS

§ 4 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Registrierungsstelle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Hundegesetz · Registrierungsstelle

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine Stelle, bei welcher die anlässlich der Kennzeichnung erhobenen Daten zu melden sind. Diese erfasst die Daten und legt ein Register an.

2. Der Zugang zur Datenbank ist nicht öffentlich. Hundehalterinnen und Hundehalter können die ihre Hunde betreffenden Daten abfragen.

3. Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Handänderungen von Hunden und Adressänderungen der Registrierungsstelle innerhalb von 10 Tagen seit der erfolgten Änderung zu melden. Ebenso müssen sie den Tod eines Hundes innert 10 Tagen melden.

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