Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.100 CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Hundegesetz · Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

1. Alle im Kanton Basel-Stadt gehaltenen Hunde sind mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.

2. Die Kennzeichnung neugeborener Hunde muss spätestens drei Monate nach der Geburt erfolgen.

← § 2a Hundegesetz Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Zweck § 4 Hundegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →