365.100
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Hundegesetz · Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
1. Alle im Kanton Basel-Stadt gehaltenen Hunde sind mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
2. Die Kennzeichnung neugeborener Hunde muss spätestens drei Monate nach der Geburt erfolgen.